Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 87a AktG bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu beschließen. Das Vergütungssystem der PLANOPTIK AG für die Mitglieder des Vorstands wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung 2026 gebilligt.
